Lösung heute:
Auch heute kann man erhebliche Scheidungskosten sparen, wenn beide Ehepartner sich in wesentlichen Punkten bereits einig sind. Es ist daher allen Scheidungswilligen dringend anzuraten, schon vor Einreichung des Scheidungsantrages, sämtliche Folgesachen (Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich, Hausratsteilung) außergerichtlich zu regeln. Gerade die gerichtliche Klärung dieser Folgesachen innerhalb des Scheidungsverfahrens, verursachen erfahrungsgemäß die höchsten Verfahrenskosten.
Die sog. Online-Scheidung bezeichnet dabei ein Verfahren, bei welchem der Auftrag zur Einreichung des Scheidungsantrages online (per E-Mail oder Online-Formular) an den bearbeitenden Rechtsanwalt übersandt wird. Sind sich beide Eheleute einig, ist ausreichend, wenn ein Ehepartner den Scheidungsauftrag online erteilt.
Der betreffende Rechtsanwalt fertigt dann einen individuellen Scheidungsantrag und reicht diesen beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) ein. Das Scheidungsverfahren nimmt dann seinen "gewöhnlichen" Gang.
Durch die Beauftragung nur eines Rechtsanwaltes, spart man zunächst die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt.
Zudem reduzieren die meisten Amtsgerichte bei einvernehmlichen Scheidungen den Streitwert, nach welchem sich die Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtskosten berechnen, um 20%.
Die Kosten des Scheidungsverfahrens reduzieren sich dann nochmals erheblich.
Die durchschnittlichen Scheidungskosten belaufen sich dabei im "Online-Scheidungsverfahren" auf durchschnittlich 1000,- bis 2000,- € (bei einem gemeinschaftlichen Einkommen beider Parteien i.H.v. 3000,- € bis 4000,- €/Monat).
Selbstverständlich kann auch bei der "Online-Scheidung" ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.
Für Ehepaare, welche eine einvernehmliche Scheidung planen, ist der Weg der Online-Scheidung sicherlich empfehlenswert.
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