Bundesregierung will Scheidungsrecht ändern:
Die Justizministerin Brigitte Zypries hat angekündigt, dass noch in diesem Jahr das Scheidungsverfahren im Hinblick auf kinderlose Ehen reformiert werden soll. Dies betrifft jedoch lediglich Eheleute, welche sich einvernehmlich scheiden lassen wollen.
Was sollte geändert werden?
Bisher herrscht in sämtlichen Ehescheidungsverfahren der sog. Anwaltszwang. D.h., die Eheleute müssen sich vor dem Familiengericht anwaltlich vertreten lassen. Allerdings besteht auch schon heute die Möglichkeit, dass nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragt, soweit sich der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag anschließt und keinen eigenen Antrag stellt und die Scheidung einvernehmlich erfolgt.
In Zukunft soll es möglich sein, dass für den Fall einer einvernehmlichen Scheidung, beide Ehegatten vor einem Notar eine entsprechende Erklärung abgeben und dann im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht keine anwaltliche Vertretung mehr vorgeschrieben ist.
Was die Erklärung vor dem Notar kostet, ist allerdings noch nicht erkennbar.
Die Justizministerin geht davon aus, dass die Reform noch Mitte diesen Jahres in Angriff genommen werden kann.
Die Reform wurde bis heute nicht umgesetzt.
Nun gibt es 2009 dennoch eine Reform:
Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen ist grundlegend reformiert worden.
Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bereits verabschiedet, es soll am 1. September 2009 in Kraft treten.
1. Familiengerichtliches Verfahren
Das familiengerichtliche Verfahrensrecht betrifft alle Rechtsstreitigkeiten, die aus der Ehe und der Familie oder aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrühren, z. B. die Ehescheidung, die Regelung von Sorge- und Umgangsrechten, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie Verfahren über Hausrat und Ehewohnung, das eheliche Güterrecht und den Versorgungsausgleich.
Das derzeit noch geltende Verfahrensrecht in Familiensachen ist unübersichtlich und wenig anwenderfreundlich in verschiedenen Gesetzen geregelt: In der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), der Hausratsverordnung sowie in weiteren Gesetzen. Im Rahmen der Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reform) wurden diese Missstände beseitigt und die inhaltliche Gestaltung des Verfahrens verbessert.
2. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Unter dem Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden unterschiedliche Verfahren zusammengefasst, die der Gesetzgeber der weniger stringenten Verfahrensordnung des FGG zugewiesen hat. Bei den Verfahren wird zwischen Rechtsfürsorgeverfahren (z.B. Vormundschafts-, Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass-, Registersachen) und echten Streitverfahren (z. B. Verfahren nach der Hausratsverordnung) unterschieden.
Das bisherige, in Teilen unvollständig geregelte Verfahrensgesetz für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus dem Jahre 1898 wird am 1. September 2009 durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und - soweit möglich - einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.
3. Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Beide Regelungsmaterien wurden in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung als eine neue, gemeinsame Verfahrensordnung zusammengefasst.
Der Regierungsentwurf wurde am 9. Mai 2007 vom Bundeskabinett beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 6. Juli 2007 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen (Bundesrats-Drucksache Nr. 309/07 [Beschluss] vom 6. Juli 2007) .
Zu dieser Stellungnahme hat sich die Bundesregierung im September 2007 geäußert (Bundestagsdrucksache Nr. 16/6308 vom 7. September 2007, S 403 ff.). Der Bundestag hat das Gesetz am 27. Juni 2008 in 2. und 3. Lesung verabschiedet; der Bundesrat hat am 19. September 2008 zugestimmt (Bundesrats-Drucksache 617/08 [Beschluss] vom 19. September 2008).
Es wurde am 17. Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 2586) und soll am 1. September 2009 in Kraft treten.
(Quelle: Bundesministerium der Justiz)
